§ 23 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

ABSCHNITT VII

Strafbestimmungen

§ 23

(1) § 23.Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. 1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
  2. 2. § 6 zuwiderhandelt;
  3. 3. Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt;
  4. 4. § 11 zuwiderhandelt;
  5. 5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. 6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes sowie zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  7. 7. Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.

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