§ 23.
(1) Das Protokoll hat zu enthalten:
- 1. den Tag und die Dauer der Sitzung;
- 2. die Namen der anwesenden Mitglieder des Ausschusses;
- 3. die Namen der entschuldigten Mitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;
- 4. die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§ 12 ff.);
- 5. die Information des Ausschusses über den Ein- und Auslauf (§ 13);
- 6. die Anträge in wörtlicher Fassung;
- 7. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
- 8. das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
- 9. den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;
- 10. die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsruf, Wortentzug usw.);
- 11. die zur Information der Mitglieder des Ausschusses gemachten Mitteilungen.
(2) Der Ausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die nicht gemäß Abs. 1 zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
(3) Die vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch in einem gesonderten Protokoll zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062405
alte Dokumentnummer
N4198911519J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
