§ 23.
Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025539
alte Dokumentnummer
N2195511202S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)