§ 23 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 23

§ 23. Scheiden Mitglieder der Organe des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung bzw. des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Bestellung der Organe diese Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubestellen.

(BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 14)

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