Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B-GlBG
Bevorzugte Aufnahme gemäß § 11b B-GlBG
§ 23
Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)