§ 23 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Dienstpflichten

§ 23

Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organe.

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