§ 23 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Dienstpflichten

§ 23.

Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210972

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