Dienstpflichten
§ 23.
Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20010537
Dokumentnummer
NOR40210972
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