Aufzeichnungspflichten
§ 23.
(1) Die gemäß § 22 Abs. 1 Meldepflichtigen haben genaue Aufzeichnungen über die Herstellung sowie die Ein- und Ausgänge der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen zu führen, sofern sie nicht den Abs. 2, 3 oder 4 unterliegen.
(2) Anerkennungsbedürftige Betriebe haben genaue Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgendes hervorgeht:
- 1. Bei Betrieben, die Zusatzstoffe (§ 17 Abs. 1 Z 1) herstellen,
- a) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,
- b) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die Zusatzstoffe geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;
- 2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen (§ 17 Abs. 1 Z 2),
- a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden sind,
- b) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,
- c) Datum der Herstellung,
- d) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;
- 3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen (§ 17 Abs. 1 Z 3),
- a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen worden sind,
- b) Art und Menge der Vormischungen,
- c) Verwendung der Vormischungen.
(3) Abs. 2 Z 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen (§ 17 Abs. 1 Z 1 oder 2) in Verkehr bringen.
(4) Der Abs. 2 gilt auch für Meldepflichtige nach § 22 Abs. 2.
(5) Die Aufzeichnungen (Abs. 1 bis 4) sind drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie vorgenommen wurden, aufzubewahren.
Schlagworte
Eingang
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136760
alte Dokumentnummer
N8199331613J
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