§ 23 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Aufzeichnungspflichten

§ 23.

(1) Die gemäß § 22 Abs. 1 Meldepflichtigen haben genaue Aufzeichnungen über die Herstellung sowie die Ein- und Ausgänge der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen zu führen, sofern sie nicht den Abs. 2, 3 oder 4 unterliegen.

(2) Anerkennungsbedürftige Betriebe haben genaue Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgendes hervorgeht:

  1. 1. Bei Betrieben, die Zusatzstoffe (§ 17 Abs. 1 Z 1) herstellen,
  1. a) Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Herstellungsdaten,
  2. b) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller der Vormischungen oder der Großhändler, denen die Zusatzstoffe geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe;
  1. 2. bei Betrieben, die Vormischungen herstellen (§ 17 Abs. 1 Z 2),
  1. a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Zusatzstoffe bezogen worden sind,
  2. b) Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe,
  3. c) Datum der Herstellung,
  4. d) Name oder Firma und Anschrift der Mischfuttermittelhersteller oder Großhändler, denen die Vormischungen geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischungen;
  1. 3. bei Betrieben, die gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellen (§ 17 Abs. 1 Z 3),
  1. a) Name oder Firma und Anschrift der Hersteller oder Großhändler, von denen die Vormischungen bezogen worden sind,
  2. b) Art und Menge der Vormischungen,
  3. c) Verwendung der Vormischungen.

(3) Abs. 2 Z 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Großhändler, die Zusatzstoffe oder Vormischungen (§ 17 Abs. 1 Z 1 oder 2) in Verkehr bringen.

(4) Der Abs. 2 gilt auch für Meldepflichtige nach § 22 Abs. 2.

(5) Die Aufzeichnungen (Abs. 1 bis 4) sind drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie vorgenommen wurden, aufzubewahren.

Schlagworte

Eingang

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136760

alte Dokumentnummer

N8199331613J

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