§ 23 FMA-KVO 2016

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2020

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO), BGBl. II Nr. 340/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 265/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(3) Für die Ist-Kostenverrechnung für ein FMA-Geschäftsjahr, das vor dem 1. Jänner 2016 endet, gilt Folgendes: Anstelle von § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung sind § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 1 dieser Verordnung ist nur auf Kostenpflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 2 der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung anzuwenden; § 12 Abs. 2 dieser Verordnung ist nicht anzuwenden.

(4) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 letzter Satz, § 7 Abs. 6, § 10 Z 3 und § 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft und sind auf Vorschreibungen von Ist-Kosten für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sowie von Vorauszahlungen für FMA-Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, anzuwenden. § 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d und g, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und e, § 7 Abs. 4 Z 12 und Abs. 5, § 9 Abs. 1 letzter Satz, § 13 Z 4 und 7, § 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3 erster Satz, § 18 samt Überschrift, § 19 und § 21 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

(5) § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 7 Abs. 4 Z 8 und 11 und § 14 Abs. 3 Z 4 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. II Nr. 419/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft und sind auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, nicht mehr anzuwenden.

(6) (zu § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c): Bis zur Einrichtung einer einheitlichen Sicherungseinrichtung ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 ESAEG eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibungen der Ist-Kosten für das Geschäftsjahr 2017 sowie der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2019 haben bis zum 31. März 2019 zu erfolgen.

(7) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und Abs. 1 Z 3 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 7 Abs. 4 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 17 Abs. 1 und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(9) Zur Begleitung der FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 – FMA-FriVerV 2020, BGBl. II Nr. 181/2020, gilt Folgendes:

  1. 1. Darf eine der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Meldungen unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 2 Abs. 1 FMA-FriVerV 2020 bis zu vier Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für Korrekturmeldungen betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 4 dementsprechend;
  2. 2. darf die in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 FMA-FriVerV 2020 mehr als einen Monat und bis zu zwei Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 um den über einen Monat hinausgehenden Zeitraum entsprechend;
  3. 3. darf die in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 FMA-FriVerV 2020 bis spätestens zum 31. Juli 2020 gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 entsprechend;
  4. 4. darf die in § 6 Abs. 1 Z 4 genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 4 Abs. 2 FMA-FriVerV 2020 bis zu einen Monat später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 dementsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2020

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40222936

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)