§ 23 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 23

(1) § 23.Die für Untersuchungen entnommenen Proben sind untauglich.

(2) Werden Blut oder andere Teile von zwei oder mehreren Tieren vor Abschluß der Fleischuntersuchung in einem Behälter aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt für untauglich zu erklären, wenn der Tierkörper oder das Blut eines der Tiere für untauglich erklärt worden ist.

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