ABSCHNITT III
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN DES TELEGRAMMDIENSTES Telegrammgebühren
§ 23.
Schilling
1. für jedes Telegramm (ausgenommen dringende
Telegramme)..................................... 12,50
2. für jedes dringende Telegramm .................. 25,-
(2) Die Wortgebühr beträgt:
1. bei einem gewöhnlichen Privattelegramm, einem
Staatstelegramm, einem Wettertelegramm, einem
Hochwassertelegramm, einem gewöhnlichen
Postanweisungstelegramm und bei einer
gebührenpflichtigen Dienstnotiz ................ 0,60
2. bei einem dringenden Privattelegramm und einem
dringenden Postanweisungstelegramm ............. 1,20
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147696
alte Dokumentnummer
N9197042605L
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