§ 23 FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2022

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F‑VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 23.

(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Dieser Betrag ist vom Bund an die Länder in folgendem Verhältnis zu überweisen:

Burgenland

0,37 %

Kärnten

1,92 %

Niederösterreich

2,62 %

Oberösterreich

6,84 %

Salzburg

9,16 %

Steiermark

8,85 %

Tirol

6,76 %

Vorarlberg

7,95 %

Wien

55,53 %

  

Graz

66,9 %

Innsbruck

50,3 %

Linz

78,4 %

Salzburg

36,2 %

  

  1. und die weiteren Mittel an die Gemeinden entsprechend der finanziellen Belastung der Gemeinden auf Basis der Daten gemäß § 30a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999), BGBl. I Nr. 204/1999.

(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist auf die Landeshauptstädte mit mehr als 100 000 Einwohnern mit solchen Linien wie folgt aufzuteilen:

Wien

64,7 %

Graz

11,1 %

Innsbruck

8,7 %

Linz

8,1 %

Salzburg

7,4 %

  

(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.

(4) Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) für die Finanzierung ihrer Aufgaben im Jahr 2017 einen Zuschuss in Höhe von 92,660 Millionen Euro und ab dem Jahr 2018 in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung der Länder festzulegen.

Schlagworte

Personennahverkehr, Straßenbahnlinie

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40242465

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