§ 23 FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Zuschüsse

§ 23

(1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:

  1. 1. Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
  2. 2. Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  3. 3. Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2007 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
  4. 4. Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2007 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
  5. 5. Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.

(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.

(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.

(4) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und für die Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in den Jahren 2008 bis 2010 jährlich Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro.

  1. 1. Ein Zweckzuschuss in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, wenn das jeweilige Land eine Grundleistung mindestens von vier Dritteln des Zweckzuschusses erbringt, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland

437 000 Euro

Kärnten

940 000 Euro

Niederösterreich

2 812 000 Euro

Oberösterreich

2 626 000 Euro

Salzburg

991 000 Euro

Steiermark

1 990 000 Euro

Tirol

1 326 000 Euro

Vorarlberg

767 000 Euro

Wien

3 111 000 Euro

  

  1. 2. Ein Zweckzuschuss in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich zur Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland

83 500 Euro

Kärnten

239 500 Euro

Niederösterreich

658 500 Euro

Oberösterreich

734 500 Euro

Salzburg

395 500 Euro

Steiermark

477 500 Euro

Tirol

400 000 Euro

Vorarlberg

276 000 Euro

Wien

1 735 000 Euro

  

Die Zweckzuschüsse sind vom Bund in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni und im Dezember als Vorschüsse zu überweisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.

(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

2,882 %

Kärnten

6,065 %

Niederösterreich

18,184 %

Oberösterreich

17,451 %

Salzburg

6,445 %

Steiermark

13,210 %

Tirol

8,651 %

Vorarlberg

4,967 %

Wien

22,145 %

  

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.

(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.

(4c) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues unter folgenden Voraussetzungen einen einmaligen Zweckzuschuss von bis zu 180 Millionen Euro:

  1. 1. Anspruch auf einen Zweckzuschuss haben Länder, die im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2014
  1. a) sowohl höhere Ausgaben für Darlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse und sonstige verlorene Zuschüsse ohne Wohnbeihilfe für Förderungen für den Neubau
  2. b) als auch für eine höhere Anzahl von geförderten Neubauwohnungen (ohne Wohnheime)

    als im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2011 zusichern.

  1. 2. Förderzusicherungen in den Jahren 2013 bis 2014 zu Bauten, die nach dem Jahr 2019 fertiggestellt werden, werden in die Ermittlung des Anspruches nicht einbezogen.
  2. 3. Voraussetzung für die Gewährung des Zweckzuschusses ist, dass im Mehrgeschoßbau zumindest 10 % der zugesicherten Wohnungen sowie der Zugang zu den gemeinschaftlichen Flächen den Anforderungen der ÖNORM B 1600 über barrierefreies Bauen entspricht.
  3. 4. Der Zuschuss des Bundes beträgt 50 % der den Durchschnitt der Vergleichsjahre übersteigenden Ausgaben im Sinne der Z 1 in den Jahren 2013 und 2014, höchstens jedoch 20 000 Euro je zusätzlich zugesagter Neubauförderung einer Wohneinheit (ohne Wohnheime).
  4. 5. Der Zweckzuschuss je Land ist mit folgendem Anteil an den zur Verfügung stehenden Mitteln begrenzt:

Burgenland

2,88%

Kärnten

6,43%

Niederösterreich

16,84%

Oberösterreich

16,04%

Salzburg

6,32%

Steiermark

13,38%

Tirol

7,80%

Vorarlberg

4,24%

Wien

26,07%

  

Insoweit einem Land kein Zweckzuschuss gewährt wird, erhöht sich für die übrigen Länder der höchstmögliche Anteil am Bundeszuschuss aliquot im Verhältnis dieses Verteilungsschlüssels, wobei jedoch dadurch kein Landesanteil das 1,5-Fache des ursprünglichen Anteils übersteigen darf.

  1. 6. Zuschüsse für Zusicherungen zu Bauten, die nicht errichtet oder nicht bis zum Ende des Jahres 2019 fertiggestellt werden, sind an den Bund zurückzuzahlen und verbleiben beim Bund.
  2. 7. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern bis spätestens 30. September 2015 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Bund überweist den Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 höchstens 30 Millionen Euro und in den weiteren Jahren jährlich höchstens 50 Millionen Euro betragen dürfen.
  3. 8. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nach Anhörung der Länder festzulegen.

(5) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)