§ 23
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt und als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung im Jahr 2001 in Höhe von 215,07 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 18,74 Millionen Euro.
(2) Die Bedarfszuweisung beträgt
- 1. als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen für alle Gemeinden (Wien als Gemeinde) im Jahr 2001: 30 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: 2,18 Millionen Euro jährlich,
- 2. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt für die Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern (ausgenommen die Statutarstädte dieser Größe) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner im Jahr 2001:
23,43 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004:
jährlich 2,1 Millionen Euro, und für Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern und für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern mit Ausnahme von Wien im Jahr 2001:
161,64 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004:
jährlich 14,46 Millionen Euro.
Diese Beträge sind jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
(3) Die länderweisen Anteile an dieser Bedarfszuweisung sind vom Bund bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres an die Gemeinden weiterzuleiten.
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