§ 23 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen Emissionsgrenzwerte

§ 23.

(1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes genannte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110077

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