§ 23 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 23.

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 13) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde, und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.

Schlagworte

Berichtigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40152894

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