Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 23.
(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 13) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde, und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.
Schlagworte
Berichtigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR40152894
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