§ 23 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Durchführung der Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements

§ 23.

(1) Im Rahmen von Ernteversicherungsmaßnahmen dürfen die Erzeugerorganisationen keine Verträge mit Versicherungsunternehmen abschließen, deren Organe in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Erzeugerorganisation stehen.

(2) Die Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder lassen jedenfalls jede erdenkliche Sorgfalt walten, um Ernteausfälle zu vermeiden und sie bedienen sich dabei vor allem jener Instrumente, deren Anwendung durch den Zusammenschluss von Erzeugern zu einer Erzeugerorganisation erst ermöglicht wird.

(3) Die im Rahmen der Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit zu berücksichtigenden Kosten sind insbesondere Vertragserrichtungskosten, Verwaltungskosten sowie Personalkosten. Durch die Einrichtung eines Risikofonds auf Gegenseitigkeit darf es innerhalb der Erzeugerorganisation zu keiner finanziellen Ungleichgewichtung hinsichtlich einzelner Erzeuger kommen.

(4) Der Bestimmungszweck der Maßnahme „Marktrücknahme“ besteht ausschließlich in der kostenlosen Verteilung. Hierbei sind als „gemeinnützige Einrichtungen“ jene Einrichtungen anzusehen, die die Voraussetzungen gemäß den §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO) erfüllen. Die AMA hat eine Liste von Einrichtungen, die gemäß Art. 34 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, zu erstellen. Die Empfänger der Produkte sind hinsichtlich der Marktrücknahme-Maßnahme von der Buchführungspflicht befreit.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175633

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)