§ 23 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 23

Sonstige Bestimmungen

(1) § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung. Der Reichsminister der Justiz kann über die Haftung für die Fideikommißverbindlichkeiten nach Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins besondere Bestimmungen treffen.

(2) Die dem Reichsminister der Justiz in dem Gesetze zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 785) übertragenen Befugnisse und Ermächtigungen erstrecken sich auch auf das Land Österreich.

Schlagworte

dRGBl. I S 785/1935

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024635

alte Dokumentnummer

N2193810211S

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