§ 23 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Verkehrsbeschränkung für bestimmte Gegenstände.

§ 23.

Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Milzbrand oder Rotz kann der Verkehr mit Gegenständen, die als Träger von Krankheitskeimen in Betracht kommen und aus einem von der Krankheit befallenen Gebiete stammen, untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130007

alte Dokumentnummer

N8195029003L

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