§ 23 EO

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

Für den Bereich der Stadt Wien siehe das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985.

§. 23.

Befinden sich an einem Orte mehrere Gerichte, so kann durch Verordnung einem oder einzelnen dieser Gerichte die Ausübung der durch das gegenwärtige Gesetz den Exekutionsgerichten zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte für den Ort oder für den Sprengel einzelner, der am Orte befindlichen Gerichte ganz oder zum Teil übertragen werden.

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