§ 23 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Für die Informationssicherheit beauftragte Person

§ 23.

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.

(2) Im Falle von Sicherheitszwischenfällen und -problemen, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, haben

  1. 1. die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten diese Sicherheitszwischenfälle und -probleme unmittelbar an die für die Informationssicherheit beauftragte Person zu melden und
  2. 2. hat die für die Informationssicherheit beauftragte Person diese Information im Falle der Notwendigkeit direkt an die für die Informationssicherheit beauftragte Person anderer Betreiber von ELGA-Komponenten zu übermitteln.

(3) Die Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen

  1. 1. Warnungen vor Sicherheitslücken sowie
  2. 2. Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken

auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs betrieben werden, austauschen.

Schlagworte

Sicherheitsproblem, Mitarbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268231

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)