Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anpassungen an das integrierte Konzept Änderung des Standes der Technik
§ 23.
(1) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes ausreichend vorgesehen, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Darstellungen von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:
- 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen ermöglichen oder
- 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
- 3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40078243
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