Gebäudedatenbank
§ 23.
(1) Der Bund ist berechtigt, das gemäß Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4 GWR-Gesetz) für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen und auch sämtliche Merkmale und Daten der in seinem Eigentum stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten bzw. sonstige Nutzungseinheiten gemäß Abschnitt A bis H zum GWR-Gesetz im Gebäude- und Wohnungsregister sowie in der Energieausweisdatenbank zu erfassen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach diesem Gesetz dem Bund, vertreten durch das zur Verwaltung des Gebäudes jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II bzw. den Energieberatern des Bundes gemäß § 14, sowie der Monitoringstelle zur Erfüllung der den Bund in Abs. 1 genannten Verpflichtungen unentgeltlich eine geeignete Online Applikation im Sinne des § 5 GWR-Gesetz zur Verfügung zu stellen und einen unentgeltlichen Online-Zugriff auf die den Bund betreffenden Merkmale und Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters einzuräumen. Die in § 6 GWR-Gesetz genannten Pflichten gelten sinngemäß.
(3) Die in Abs. 1 angeführte Berechtigung und die in Abs. 2 angeführte Verpflichtung des Bundes gelten auch für alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie für alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen, soweit die Übermittlung der Merkmale und Daten ohne wesentliche finanzielle Belastung der jeweiligen juristischen Person bzw. des jeweiligen Unternehmens im Wege anderer Systemzugriffsberechtigter erfolgen kann.
(4) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat einen Bericht über den jährlichen Energieverbrauch in den erfassten Gebäuden zu erstellen und zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40164326
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