Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 23
(1) Der Förderungswerber hat den Organen und den Beauftragten des BMLFUW, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, des österreichischen Rechnungshofs, der bescheinigenden Stelle für den Rechnungsabschluss sowie den Organen der EU (im Folgenden Prüforgane) das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle aus Sicht der Prüforgane für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane sind weiters ermächtigt, Fotodokumentation bei der Vor-Ort-Kontrolle anzufertigen.
(3) Bei der Prüfung hat der Förderungswerber oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Förderungswerber auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Sind für den Förderungswerber Dritte tätig geworden, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
(8) Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Förderungswerber getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
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