§ 23 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2000

Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter

Zubereitungen Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als "gefährlich"

gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind

§ 23

(1) § 23.Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes:

  1. 1. Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2,

    S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten.

  1. 2. Bei Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig" oder "ätzend" eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Verpackung zu umfassen.

(2) Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 enthalten.

(3) Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der Satz R 33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde, gilt folgendes:

Enthalten Zubereitungen Stoffe, denen der Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 33 entsprechend Anhang B Teil 1 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.

(4) Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R 64 ("Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen") zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 64 entsprechend Anhang B anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.

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