Verpackungspflicht
§ 23.
(1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Sofern nach der CLP-V bezüglich der Verpackungen die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Sofern nach Art. 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, haben die Verpackungen den nachstehenden Anforderungen und den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Bedingungen zu entsprechen:
- 1. die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;
- 2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;
- 3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;
- 4. Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;
- 5. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden;
- 6. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“ oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;
- 7. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“, „mindergiftige“, „hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40136291
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