§ 23 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 03.11.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 23.

(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen. Dies gilt insbesondere im Eingangsbereich des Schulgebäudes vor dem Beginn und nach dem Ende des Unterrichts.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

Schlagworte

Klassenraum, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40227171

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