§ 23 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Innergemeinschaftliches Verbringen von Zirkustieren

§ 23.

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Zirkustieren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005, insbesondere

  1. 1. sind Zirkustiere nach zeitgerechter Einbringung eines schriftlichen Einbringungsantrages (mindestens 40 Arbeitstage), bevor ein Zirkus erstmalig in einen anderen Mitgliedstaat zieht, vom amtlichen Tierarzt zu registrieren;
  2. 2. sind für alle Zirkus- und Dressurtiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 vorgesehene Pässe vom amtlichen Tierarzt auszustellen. Abweichend davon sind für Hunde, Katzen und Frettchen Pässe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, für Zirkusequiden Pässe gemäß der Entscheidung 93/623/EWG auszustellen;
  3. 3. sind Zirkusgastspielregister vom amtlichen Tierarzt vor dem Weiterziehen des Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen.

Schlagworte

Zirkustier

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103446

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