§ 23 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Beschreibung der Leistung

§ 23.

(1) In der Beschreibung der Leistung sind die Leistungen eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.

(2) In der Ausschreibung darf die Leistung nicht so umschrieben werden, daß bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.

(3) Für die Beschreibung der Leistung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154285

alte Dokumentnummer

N9199329093J

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