2. Abschnitt
Aufgaben, Pflichten Aufgaben
§ 23.
(1) Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr:
- 1. die Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß § 4 angeordnet sind;
- 2. die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der §§ 19 und 30;
- 3. die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben;
- 4. die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß § 18;
- 5. die klassifikatorische Zuordnung gemäß § 21;
- 6. die Beratung gemäß § 13;
- 7. die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befaßten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag des sachlich zuständigen Bundesministers;
- 8. die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß § 65 Abs. 1;
- 9. die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben.
(2) Sonstige Statistiken dürfen auf Grund vertraglicher Vereinbarung für den Bund, die Länder, die Gemeinden und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sowie für Unternehmungen, die durch Bundesgesetz zum Zweck eingerichtet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, für Organe der Europäischen Union und internationale Organisationen erstellt werden.
(3) Die Bundesanstalt ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
(4) Die Bundesanstalt darf eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die in anderen Bundesgesetzen und Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Statistik bleiben unberührt.
(6) Die Tätigkeiten der Anstalt auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067255
alte Dokumentnummer
N4199914590O
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