2. Hauptstück
Aufhebung von Verordnungen
§ 23
§ 23. Die auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, erlassenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft, wobei auch die Regelungen der Tarifverordnung 1992, BGBl. Nr. 671/1991, bis zu diesem Zeitpunkt weitergelten und die voraussichtlichen Einnahmenausfälle im Bundesvoranschlag für das Jahr 1993 enthalten sind.
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