§ 23.
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Insbesondere treten gemäß Abs. 1 folgende Vorschriften außer Kraft:
- a) die §§ 10 bis 13 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden;
- b) die auf Grund der in lit. a genannten Vorschriften erlassenen Schulaufsichtsgesetze für die einzelnen Länder;
- c) das Bundesgesetz, womit grundsätzliche Bestimmungen über die Organisation der Schulbehörden im Bereiche der Länder und der Stadt Wien getroffen werden, BGBl. Nr. 90/1935.
Schlagworte
RGBl. Nr. 48/1868
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR12118635
alte Dokumentnummer
N7196240569L
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