Sportleistungsabzeichen
§ 23.
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.
(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.
(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen.
(4) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152177
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