§ 23 BMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Erwerbsverbote

§ 23.

Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer MV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der MV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.

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