Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen
§ 23
(1) Ein neuer Stoff, der ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. bei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den Aufnahmevoraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,
- 2. eine Erklärung vorliegt, dass der Stoff ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, und
- 3. der Stoff gemäß den §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt vorliegt.
(2) Der Verantwortliche gemäß § 27 ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt, hat diesen gemäß den Bestimmungen der §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.
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