§ 23 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

6. Hauptstück

Erkennungs- und Ermittlungsdienst Verwenden personenbezogener Daten

§ 23.

(1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(3) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch spätestens zu löschen,

  1. 1. wenn dem Betroffenen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates verliehen wird,
  2. 2. wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind, oder
  3. 3. zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrages. Dies gilt nicht, wenn gegen den Betroffenen ein unbefristetes Einreiseverbot oder ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht.

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