zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 23.
(1) Streitigkeiten über die Zulässigkeit oder die Höhe des Neuvermietungszuschlages nach Artikel V sind auf Antrag des Vermieters oder des Mieters vom Bezirksgericht zu entscheiden. Die Zuständigkeit und das Verfahren richtet sich nach den §§. 24, 25, 26, 31 bis 37 des Mietengesetzes.
(2) Für dieses Verfahren sind die in der Tarifpost 14 lit. b Z. 6 des Bundesgesetzes vom 15. Februar 1950, BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Gebühren zu entrichten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 75/1950
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026089
alte Dokumentnummer
N2195610391S
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