§ 23 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

zum Außerkrafttreten vgl. § 25

§ 23.

(1) Streitigkeiten über die Zulässigkeit oder die Höhe des Neuvermietungszuschlages nach Artikel V sind auf Antrag des Vermieters oder des Mieters vom Bezirksgericht zu entscheiden. Die Zuständigkeit und das Verfahren richtet sich nach den §§. 24, 25, 26, 31 bis 37 des Mietengesetzes.

(2) Für dieses Verfahren sind die in der Tarifpost 14 lit. b Z. 6 des Bundesgesetzes vom 15. Februar 1950, BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 75/1950

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026089

alte Dokumentnummer

N2195610391S

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