§ 23.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011273
Dokumentnummer
NOR40255097
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