§ 23 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und
Hinterbliebene Haushaltszulage

§ 23

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

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