§ 23 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Inhalt des Gruppenabwicklungsplans

§ 23.

(1) Gruppenabwicklungspläne haben einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen, zu umfassen. Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung

  1. 1. des EU-Mutterunternehmens,
  2. 2. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,
  3. 3. der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4,
  4. 4. der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Abwicklungsmaßnahmen, die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe zu treffen sind, und zwar sowohl Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 genannten Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf Tochterinstitute als auch koordinierte Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute im Rahmen der in § 20 Abs. 3 vorgesehenen Szenarien;
  2. 2. eine Analyse, inwieweit in Bezug auf in der Union ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter Weise, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe durch einen Dritten, ausgeübt werden könnten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;
  3. 3. eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;
  4. 4. eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;
  5. 5. eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde auf die Abwicklung der Gruppe anzuwenden beabsichtigt;
  6. 6. Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:
  1. a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
  2. b) Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
  3. c) Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 28 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 22 durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß § 28 beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

Schlagworte

Geschäftstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166971

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