2. Abschnitt
Finanzielle Bestimmungen Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
§ 23.
(1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
Einkommensteuerfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40031477
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