§ 23 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

2. Abschnitt

Finanzielle Bestimmungen Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung

§ 23.

(1) Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Schlagworte

Einkommensteuerfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031477

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