zum Außerkrafttreten vgl. § 33
Beschränkte Steuerpflicht
§ 23.
Für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie in Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anlass zum Einschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40189650
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)