§ 23
(1) § 23.Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten insbesondere im Hauptfach des betreffenden Sonderfaches jeweils zumindest in dem in den Anlagen 1 bis 43 angeführten Umfang. Die Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten.
(2) Der Ausbildungsteil, der in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrpraxen oder in für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden kann, hat die Ausbildung durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.
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