§ 23 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 23.

(1) Verpflichten sich die betroffenen Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen freiwillig, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen ist, nach Österreich zu unterlassen, und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, so sind die Ermittlungen einzustellen. Eine Einstellung der Ermittlungen hat nicht zu erfolgen, wenn die Einhaltung einer solchen Verpflichtung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder der möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß § 36 erlassen wurde.

(2) Unbeschadet einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind die Ermittlungen jedoch fortzusetzen, wenn die betroffenen Exporteure dies verlangen. Ergeben die fortgesetzten Ermittlungen, daß eine Schädigung des Wirtschaftszweiges nicht gegeben ist, so erlischt die Verpflichtung der betroffenen Exporteure, es sei denn, die Feststellung, daß keine Schädigung droht, ist weitgehend auf das Bestehen der Preisverpflichtung zurückzuführen.

(3) Jede Einstellung der Ermittlungen gemäß Abs. 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.

(BGBl. Nr. 394/1984, Art. I Z 1)

Schlagworte

Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048548

alte Dokumentnummer

N3198518229R

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