§ 23 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

§ 23. Arten der Prüfungen

(1) Nach ihrer Methode sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

  1. a) die mündliche Beantwortung der vom Prüfer gestellten Fragen (mündliche Prüfung);
  2. b) die schriftliche Beantwortung solcher Fragen (schriftliche Prüfung);
  3. c) praktische, künstlerische oder experimentelle Arbeiten, Konstruktionen oder schriftliche theoretische Arbeiten (Prüfungsarbeiten);
  4. d) der Erfolg praktischer Tätigkeiten.

(2) Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

  1. a) Kolloquien (Abs. 4),
  2. b) Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4),
  3. c) Vorprüfungen (Abs. 5),
  4. d) Abschlußprüfungen (Abs. 6),
  5. e) Diplomprüfungen (Abs. 7),
  6. f) Rigorosen (Abs. 8).

(3) Nach der Art der Durchführung (§ 24) sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

  1. a) Einzelprüfungen,
  2. b) Gesamtprüfungen;

(4) Kolloquien sind Prüfungen über den Stoff einer Lehrveranstaltung. Sie können freiwillig abgelegt werden, aber auch in besonderen Studiengesetzen bzw. Studienordnungen verpflichtend vorgesehen werden (Pflichtkolloquien).

(5) Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen oder Rigorosen zu dienen.

(6) Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die einen Hochschulkurs oder einen Hochschullehrgang (§ 18) abschließen.

(7) Diplomprüfungen sind Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Sie haben der Feststellung des für die wissenschaftliche (wissenschaftlich-künstlerische) Berufsvorbildung geforderten Wissens und Könnens zu dienen. Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien sind durch Abschlußprüfungen zu beenden.

(8) Rigorosen sind Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Doktorgrades bilden. Sie schließen die Doktoratsstudien ab und weisen die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten sowie die gründliche Vertrautheit mit dem Fachgebiet und seinen Hauptproblemen nach.

(9) Die Studienordnungen haben vorzusehen, daß die ordentlichen Hörer (§ 6) bei Diplomprüfungen und Rigorosen aus den Pflichtfächern und den Wahlfächern geprüft werden. Es ist den Studierenden freizustellen, sich auch einer Prüfung aus den gewählten Freifächern zu unterziehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118719

alte Dokumentnummer

N7196613926L

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