§ 23 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 23

§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auf Frequenzen unter 30 MHz auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und die Sendeart Morsetelegraphie nicht verwendet wird.

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