§ 23 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

§ 23.

(1) Die Amateurfunkprüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Betrieb und Fertigkeiten,
  2. 2. Technische Grundlagen,
  3. 3. Rechtliche Bestimmungen.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

(3) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159271

alte Dokumentnummer

N9199912728Y

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