Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 23.
(1) Die Amateurfunkprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Betrieb und Fertigkeiten,
- 2. Technische Grundlagen,
- 3. Rechtliche Bestimmungen.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
(3) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159271
alte Dokumentnummer
N9199912728Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)