§ 23 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Mündliche Prüfung

§ 23.

Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung:
  1. a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Tourismusgeographie“,
  2. b) „Tourismus und Marketing“,
  3. c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
  4. d) „Verkehr und Reisebüro“ oder
  5. e) „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127693

alte Dokumentnummer

N7199813371I

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