§ 23 5. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2022

Berichtspflichten

§ 23.

(1) Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.

(2) Für Beihilfen auf Basis der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten.

(3) Hat eine förderwerbende Organisation eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten, hat die AWS der COFAG auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung unionsrechtlicher und nationaler haushaltsrechtlicher und förderungsrechtlicher Vorgaben – wie insbesondere der Prüfung beihilfenrechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Förderungsmissbrauchs – Auskünfte über den Status von Förderungsanträgen sowie über die Höhe von Beihilfen gemäß Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens zu erteilen. Dabei ist insbesondere auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.

Schlagworte

Veröffentlichungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245275

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