§ 23 5. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2021

jetzt § 22

Inkrafttreten

§ 23.

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) außer Kraft.

(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

jetzt § 22

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011696

Dokumentnummer

NOR40238946

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